Massenverfahren

Massenverfahren
Massenverfahren,
 
im Prozess- und Verwaltungsrecht Verfahren, an denen eine Vielzahl von Personen beteiligt ist; auch Verfahren einer großen Zahl von Personen, deren Interessen in die gleiche Richtung gehen und das gleiche Ziel verfolgen, an sich aber unabhängig voneinander wahrzunehmen sind, z. B. Kündigungsschutzklagen vieler Arbeitnehmer gegen denselben Arbeitgeber im Zuge von Massenentlassungen, Eingaben im Planfeststellungsverfahren. Während § 17 Verwaltungsverfahrensgesetz die Möglichkeit eröffnet, bei Massenverfahren (Eingaben u. Ä. von mehr als 50 Personen) die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters anzuordnen, muss vor Gericht jeder Antrag prozessual gesondert behandelt werden. Es gilt als zulässig, die Belastung der Gerichte dadurch zu entschärfen, dass einzelne Verfahren vorgezogen und entschieden werden, da zu erwarten steht, dass die übrigen Anträge mit erheblich geringerem Aufwand ähnlich oder gleich abgewickelt werden können.

Universal-Lexikon. 2012.

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